Fristlose Kündigung wegen Bedrohung – Was erlaubt ist | Clausen Dresden

Fristlose Kündigung wegen Bedrohung von Vorgesetzten – Was ist erlaubt, was nicht?
In einem aktuellen Fall wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen gleich zwei außerordentliche, fristlose Kündigungen seines Arbeitgebers. Der Grund: massive verbale Entgleisungen gegenüber Vorgesetzten – inklusive Drohungen mit körperlicher Gewalt. Doch wann ist eine fristlose Kündigung tatsächlich rechtens? Und welche Rolle spielt eine vorherige Abmahnung?
🔹 Der Fall im Überblick
Der Kläger hatte bereits eine Abmahnung erhalten, nachdem er seinem damaligen Vorgesetzten gedroht hatte, ihn „plattzumachen“, falls er ihm privat begegne. Doch damit nicht genug: In einem weiteren Vorfall äußerte er gegenüber einem anderen Vorgesetzten, er werde ihm „vor die Fresse hauen“ und ihm „eine Schönheitsoperation verpassen“. Der Arbeitgeber reagierte mit zwei fristlosen Kündigungen – der Arbeitnehmer klagte dagegen.
🔹 Rechtlicher Rahmen: § 626 BGB
Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Maßgeblich ist dabei eine Interessenabwägung: Wie schwer wiegt das Fehlverhalten? Gab es eine Abmahnung? Wie lange bestand das Arbeitsverhältnis?
In Fällen von Bedrohung oder Gewaltandrohung gegenüber Vorgesetzten sehen Gerichte regelmäßig eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann – insbesondere, wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist.
🔹 Was sagt die Rechtsprechung?
Laut und können grobe Beleidigungen und Bedrohungen – insbesondere gegenüber Vorgesetzten – auch ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen, wenn das Vertrauensverhältnis irreparabel gestört ist. Entscheidend ist jedoch stets der Einzelfall: Tonlage, Kontext, Reue und bisheriges Verhalten spielen eine Rolle.
🔹 Fazit: Grenzen kennen – und wahren
Emotionen gehören zum Arbeitsleben dazu. Doch wer seine Vorgesetzten bedroht oder beleidigt, riskiert nicht nur seinen Job, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. Arbeitgeber sollten dennoch sorgfältig prüfen, ob eine Abmahnung ausreicht – und Arbeitnehmer sollten wissen: Auch Worte können Kündigungsgründe sein.